Allgemeine Geschäftsbedingungen der LEUTZ Lötsysteme GmbH

Geltungsbereich:

Für alle Lieferungen und Leistungen geltend ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Ausschluss etwa anders lautender Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn wir anders lautenden Gegenbestätigungen nicht ausdrücklich widersprechen.

Abweichende Vereinbarungen geltend im Zweifel nur für den konkret vereinbarten Fall und bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Angebot, Leistungsumfang, Vertragsabschluss

Unsere schriftlichen Vertragsangebote sind freibleibend. Technische Änderungen oder Änderungen in Form Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren stets vorbehalten.

Für mündliche erteilte Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr. Aufträge, das gilt insbesondere für telefonische oder unseren Außendienstmitarbeiter erteilte Aufträge, sind von uns erst angenommen, wenn wir sie unverzüglich ausführen oder innerhalb von 14 Tagen schriftlich nach Inhalt und Umfang bestätigen. Bei unverzüglicher Lieferung bzw. Leistung verzichtet der Auftraggeber auf eine schriftliche Bestätigung.

Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts und nicht für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Bei Sonderanfertigungen darf die Liefermenge um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden (Toleranzmarge).

An sämtlichen von uns erstellten Zeichnungen oder Druckschriften jeder Art behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Zeichnungen und Druckschriften (oder Katalogangaben) dienen nur der Veranschaulichung, die darin enthaltenen Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich. Für Unterlagen, Zeichnungen, Lehren, Muster oder sonstige Maßangaben die vom Besteller zu liefern sind, übernimmt dieser die volle Verantwortung.

Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere Preise ab Lager. Soweit die Preise nicht ausdrücklich bestätigt wurden, sind sie freibleibend. Es gelten die am Liefertag gültigen Preise.

Werden Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Soweit keine ausdrücklich anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen, unabhängig vom Eingang der Ware, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse, oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto fällig. Die Zahlungen für Reparaturarbeiten sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % (bei Unternehmern) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Schecks und eingereichte Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zur Zurückbehaltung unserer Lieferungen, auch aus anderen Aufträgen, berechtigt.

Wir sind jederzeit berechtigt vor Absendung/Auslieferung der Ware Vorauszahlung der vollen Rechnungsbeträge zu verlangen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde bereits mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder Informationen vorliegen, die auf eine mangelnde Kreditwürdigkeit schließen lassen. Erfolgt die Vorauszahlung nicht oder nicht fristgerecht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Aufrechnung mit Gegenansprüchen

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder durch uns anerkannten Gegenansprüchen.

Liefer-/Ausführungsfrist

Die Angabe eines Liefer-/Ausführungszeitpunktes erfolgt nah bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber die seinerseits erforderliche Mitwirkungshandlung verzögert oder unterlässt. Ablehnung der Annahme der Lieferung und Rücktritt des Bestellers kann nur erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als 12 Wochen überschritten ist, nach Ablauf von 12 Wochen eine angemessene Nachfirst von mindestens 4 Wochen gestellt und ergebnislos abgelaufen ist. Dies vorbehaltlich einer anders lautenden individuellen Vertragsabsprache.

Ereignisse höherer Gewalt sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie Z. Bsp. Betriebsstörungen, Materialmangel bei uns oder einem Lieferanten und welche die Auftragsausführung verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder deren Verzögerung unverzüglich informiert. Wir sind berechtigt Teillieferungen durchzuführen.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir geben die Ware (teilweise) nach unserer Wahl frei, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Soweit der Käufer Händler ist, ist er zu einem Weiterverkauf der Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs befugt. Die aus einem Verkauf entstehenden Forderungen tritt er hiermit in Höhe des bei uns offenen Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung/en ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns alle notwenigen Auskünfte zum Forderungseinzug erteilen.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Vermietung oder eine anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Käufer ist verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf die Ware (bspw. Bei Pfändung) sowie eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer Verletzung der vorgenannten Bestimmungen, sind wir berechtigt, die Aushändigung der Vorbehaltsware zu verlangen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen

Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kund grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeige Absendung. Das gilt auch für alle Beanstandungen wegen Abweichungen vom Lieferschein.

Den Kunden als Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Weitgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für jede Art von Mangelfolgeschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt jedoch nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist.

Teile die ersetzt werden, sind ins Werk einzusenden. Etwaige Kosten der Hin- und Rücksendung der zu ersetzenden Teile oder der Ersatzteile sowie die Kosten des Aus- und Einbaus gehen zu Lasten des Bestellers. Dasselbe gilt für Frachtkosten für Erzeugnisse/Teile, die zur Instandsetzung ins Werk gesandt werden. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller.

Wir haften nicht für Fehler an Produkten, die auf unsachgemäße Anwendung durch den Kunden zurückzuführen sind.

Herstellergarantien bleiben davon unberührt. Kosten die dem Kunden durch die Behebung eines garantiepflichtigen Mangels durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmigt worden ist.

Lohnveredelung/Lohnbearbeitung

Bei Lohnbearbeitungs-/Lohnveredelungsaufträgen haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an der von uns bearbeiteten Ware bis zur Vollzahlung der durch uns in Rechnung gestellten Lohnbearbeitungs-/Lohnveredelungskosten. Bei Mängeln oder Fehlern haften wir bei allen Lohnbearbeitungsaufträgen nur für die Lohnbearbeitungskosten. Wir übernehmen keine Haftung und keinen Ersatz für das uns zur Bearbeitung überlassene Material.

Sonstige allgemeine Bestimmungen

Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alles Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Geschäftssitz.

Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CIDG) finden keine Anwendung.

Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen/getroffen Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt.